Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachkontrolle

(1) Wurde der Maßnahmenvorschreibung nach nicht entsprochen oder erfordern die nach vorgeschriebenen Maßnahmen oder das nach vorgelegte und gemäß angenommene Konzept zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, so kann die zentrale Koordinierungsstelle eine Nachkontrolle vornehmen. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach und der in genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen. gilt sinngemäß.

(2) Sofern es erforderlich ist, sind von der Behörde weitere Maßnahmen unter Anwendung des vorzuschreiben.

(3) Soweit dies zur Bekämpfung von Ragweed erforderlich ist, sind die Daten über allfällige Bekämpfungsmaßnahmen und Vorkommen auch elektronisch aufzubewahren.