Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

1. der Organe des Landes ist das Land und

2. der Bürgermeister die jeweilige Gemeinde.

(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.