Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge

1. der in des Burgenländischen Landesbezügegesetzes (Bgld. LBG), LGBl. Nr. 12/1998, und

2. der in und 11 bis 17 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes (Bgld. GBG), LGBl. Nr. 14/1998, bezeichneten Personen.

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.