Dienstliche Ausbildung
Die bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Dienstliche Ausbildung
Die bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.