5b. Abschnitt
Verfall von Erholungsurlaub
Urlaubsverfall
Abweichend von tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.
