Sabbatical
Die und 44 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
2. Auf die nach und 3 gebührende Dienstzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebührt die in Z 2 angeführte Zulage nicht.
