Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. Gebühren gemäß hinterzieht oder verkürzt;

2. als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß wiederholt unterlässt;

3. den Meldepflichten gemäß wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.