Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten des Aufsichtsorgans

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.