Kostentragung, sonstige Pflichten der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers
(1) Die Kosten der Totenbeschau hat die Gemeinde des Sterbeortes zu tragen.
(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist verpflichtet, sich mit einem angemessenen Vorrat an von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Drucksorten zu versehen.
