7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafen
(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein von einem ordentlichen Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.
