Arten der Entgelte
(1) Für folgende Arten der Benützung kann ein Entgelt festgesetzt werden:
1. Benützung einer Grabstelle gemäß ;
2. Benützung einer Aufbahrungshalle gemäß ;
3. Beisetzung gemäß und 23;
4. Enterdigung gemäß .
(2) Übernimmt die Gemeinde das Öffnen und Schließen von Erdgräbern, kann auch dafür ein Entgelt festgesetzt werden.
(3) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist durch die gemäß zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen zu entrichten.
