Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Entgelte

(1) Für folgende Arten der Benützung kann ein Entgelt festgesetzt werden:

1. Benützung einer Grabstelle gemäß ;

2. Benützung einer Aufbahrungshalle gemäß ;

3. Beisetzung gemäß und 23;

4. Enterdigung gemäß .

(2) Übernimmt die Gemeinde das Öffnen und Schließen von Erdgräbern, kann auch dafür ein Entgelt festgesetzt werden.

(3) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist durch die gemäß zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen zu entrichten.