10. Abschnitt
Kosten
Vorläufige Kostentragung
Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind zunächst vom Land Burgenland zu tragen.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
