Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, dürfen bereits bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens ab 1. Oktober 2023 den Bestimmungen des der Verordnung LGBl. Nr. 65/2019 und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 den Bestimmungen der und 15 dieser Verordnung entsprechen. Entsprechen sie spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten diesen Bestimmungen, bleibt die jeweilige Bewilligung aufrecht.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346