Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jugendgemeinderätin, Jugendgemeinderat; Gemeindejugendreferentin, Gemeindejugendreferent

Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.