Basisförderung verbandliche Jugendarbeit
(1) Zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.
(3) Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Abs. 1 nicht entgegen.
