Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einfriedung der Gehege

Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.