IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art der Verwertung
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den und ergebenden Ausnahmen
1. im Wege des freien Übereinkommens () oder
2. im Wege der öffentlichen Versteigerung ( ff) zu verpachten.
Der Jagdausschuss hat in der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.
(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der und , für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
