Außerordentlicher Zahlungsbedarf
Im Falle des Eintrittes von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Erhöhung des Höchstbetrages der Auszahlungen nach zulässig.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Außerordentlicher Zahlungsbedarf
Im Falle des Eintrittes von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Erhöhung des Höchstbetrages der Auszahlungen nach zulässig.