Höchstbetrag
(1) Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen aus der operativen und investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahres gemäß VRV 2015.
(2) Auszahlungen für die Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten gemäß § 66 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, mit Ausnahme der laufenden betrieblichen Zuwendungen, sind von diesem Höchstbetrag ausgenommen.
