Zielsetzung
(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zielsetzung
(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.