Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zielsetzung

(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.