Geschäftsstelle
(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 15/2023)
(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Gesundheitsfonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds sowie die Erlassung einer Richtlinie für die Tätigkeit des Präsidiums gemäß .
(3) Der Geschäftsstelle obliegt ferner die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Die Landesregierung bedient sich im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. KAG 2000 hinsichtlich der Krankenanstalten gemäß der Geschäftsstelle des BURGEF.
