Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Als Krankenanstalten gelten

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß und 2 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, sowie

2. private Krankenanstalten der im bezeichneten Art, die gemäß gemeinnützig geführt werden,

soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben.

(2) Vereinbarung OF ist die Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 6/2025.

(3) Vereinbarung ZG ist die Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 7/2025.