Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds

(1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten

1. aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, die die Österreichische Ärztekammer gemäß über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, sowie

2. aus der Zahnärzteliste gemäß , BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022, die die Österreichische Zahnärztekammer gemäß über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat,

zu verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; im Fall des Abs. 1 Z 1 spätestens nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß , im Fall des Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß .