Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben nach den Vereinbarungen gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Zielsteuerung-Gesundheit

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Burgenländischer Gesundheitsfonds

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstaltenfinanzierung nach diesem Gesetz sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben aufgrund

1. der Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 6/2025,

2. der Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 7/2025,

wird der Burgenländische Gesundheitsfonds („BURGEF“) als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit weitergeführt.