Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Metadaten nach sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach sind durchzuführen:
1. bei Geodatensätzen, die noch in Verwendung stehen und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;
2. bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.
(3) Die Überschrift des in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen und .
(4) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
