Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Metadaten nach sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach sind durchzuführen:

1. bei Geodatensätzen, die noch in Verwendung stehen und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

2. bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

(3) Die Überschrift des in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen und .

(4) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.