2. Abschnitt
Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Erstellung und Pflege von Metadaten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
