Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete in der schulischen Tagesbetreuung

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, die im Betreuungsteil (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit) ganztägiger Schulformen verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet.

(2) Auf Betreuungspersonen sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(3) Abweichend von sind die , , und nicht anzuwenden. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht eine eigenständige Leitung für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung bestellt ist.