Dienstzeit
Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit ( und 4) ist in der Schule abzuleisten. Die in der Schule abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. und 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle einer wöchentlichen Aufsichtspflicht von zwei Stunden eine solche von einer Stunde tritt.
