Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIa

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

3.541,40

3.430,70

3.395,90

3.395,90

3.395,90

2

3.639,50

3.493,80

3.460,30

3.460,30

3.395,90

3

3.706,50

3.558,30

3.524,80

3.524,80

3.395,90

4

3.772,10

3.621,40

3.589,20

3.524,80

3.395,90

5

3.837,90

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

6

3.903,70

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

7

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

8

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

9

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

10

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

11

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

12

3.937,20

3.685,80

3.589,20

3.524,80

3.395,90

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas IIa vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIa versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.