Abzug von 5% während der Ausbildungsphase
In den Entlohnungsgruppen bv1 und bv2 gebührt das jeweilige Monatsentgelt () in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist nicht anzuwenden.
