2. Abschnitt
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) der Mehrdienstleistung.
2. Mehrdienstleistung:
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.
3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden.
4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
