Bezug der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
