Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder des Gemeinderates
Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
