Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.

(2) Das auf Grund des Bgld. FWG 1994 geführte Feuerwehrregister gilt als Feuerwehrregister gemäß dieses Gesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Gesetz. Die Funktionsperiode ihrer Funktionäre (Organe und sonstige Mitglieder der Kollegialorgane) endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden einer Funktion bleiben davon unberührt.

(3) Der gemäß eingerichtete Landesfeuerwehrverband gilt als gemäß dieses Gesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner Funktionäre endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden der Funktion bleiben davon unberührt. Bis zur erstmaligen Durchführung der in und 3 genannten Wahlen

1. ist der bisherige Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter () erster Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von und 6 dieses Gesetzes;

2. ist der bisherige Landesfeuerwehrinspektor () zweiter Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von und 6 dieses Gesetzes;

3. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter () erste Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von und 5 dieses Gesetzes;

4. sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektoren () zweite Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von und 5 dieses Gesetzes.

(4) Die Durchführung der in genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2021 stattzufinden. Die Durchführung der in und 3 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2022 stattzufinden; die Funktionsperiode nach den erstmaligen in und 3 genannten Wahlen dauert fünf Jahre. Bis zur erstmaligen Durchführung der Wahl sind die in bis 3 genannten Organe nach der bisherigen Rechtslage auf Grund des Bgld. FWG 1994 zu ernennen.

(5) Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und Dienstanweisungen gelten bis zur Erlassung der nach dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinne des und des sind der (den) betroffenen Gemeinde(n) - soweit die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse noch nicht gefasst wurden - längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(9) Die im normierte Frist von zehn Jahren für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.