Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsperiode, Wahltermine

(1) Die Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Abs. 2 folgenden Kalendertag.

(2) Die Wahl

1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,

2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und

3. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni

des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.