Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands

(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil ( bis 21), nach und 6 Z 2, nach und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil ( und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.