6. Hauptstück
Wahlen
Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.
