Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einsatz von Auftragsverarbeitern

Bei Datenverarbeitungen betreffend Förderungen gemäß übt die jeweils örtlich zuständige burgenländische Gemeinde die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit aus. Die Gemeinden sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie sind nicht berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter gemäß in Anspruch zu nehmen.