Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023, sind jene Stellen, die Förderungen nach diesem Gesetz abwickeln, berechtigt, eine personenbezogene Abfrage nach vorzunehmen, sofern dies für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich ist.