Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pachtreviere

(1) Fischwasser, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden, sind zu Pachtrevieren zusammenzuführen, die den Erfordernissen des entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat die Reviereinteilung bescheidmäßig abzuändern, wenn die Voraussetzungen des nicht mehr vorliegen. Die Neueinteilung hat dann unter Berücksichtigung des und des zu erfolgen. Im Bescheid über die Neueinteilung sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Pachtrevier festzulegen.