Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. Nr. 41/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2002, außer Kraft.

(2) tritt sechs Monate nach Festlegung der in Art. 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 55ff, soweit diese nicht durch das ElWOG 2010 umgesetzt wird,

2. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009 S. 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,

3. Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,

4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36 ff,

5. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 64,

6. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1,

7. Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1,

8. Richtlinie 2019/944/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125,

9. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

(4) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004 S. 56, wird im Burgenländischen Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, geregelt.

(5) , , , , und 7, sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die die Einträge zum 8. Hauptstück und betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie die Überschrift des 8. Hauptstückes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; und treten auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, und 3, , 8 Abs. 7 und , treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die Änderung des , , die Änderung des und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, a und Z 7b, Z 9, Z 12a, Z 15a, Z 17a, Z 30a, Z 42, Z 44, Z 44a, Z 50a und Z 50b, Z 58a, Z 63a und Z 63b sowie Z 78, , Z 3a, Z 4a, und Z 9, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, a, , ,  25, 26 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, und Z 30 bis Z 33, , , , und 5, , und  3, a, Z 21 und Z 22, und und Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, , , , 2, 4 und 6, und 3, , 3, 4, 8 und 9, , , , 3 und 4, , 1a, 1b, 2, 2a, 6, 7 und 9, und 3, und 2, , 2, 4, 5, 6 und 8, , 2 und 5, , 2, 3 und 4, , die Überschrift zu , , und 3, die Überschrift zu , und 3, , sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, und 4, , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, , , 2 und 3, , , , 3 und 5, , 39 Abs. 6, 8 und 9, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis, , die Überschrift des und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.