Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3) ist sinngemäß anzuwenden.
