Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie, Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie, Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.