Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Chancengleichheit verpflichtet.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Chancengleichheit verpflichtet.