5. Hauptstück
Organisation und Kostentragung
Rechtsträger und Behörden
(1) Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung.
