Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Volljährigen Menschen mit Behinderungen ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sowie Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 16 Bgld. SUG zu gewähren; der Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Bgld. SUG gebührt nicht, wenn Leistungen gemäß und 23 bezogen werden.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß kann Menschen mit Behinderungen in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Menschen mit Behinderung gemäß und 7 sichergestellt ist.
