Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Hilfe in Form von Geldleistungen

Gegenstand, Rechtsanspruch

(1) Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen nach diesem Abschnitt sind:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt ();

2. Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung und anderen Hilfsmitteln ();

3. Zuschüsse zu Heilbehandlungen ();

4. Geschützte Arbeit ();

5. Maßnahmen der sozialen Rehabilitation ();

6. Ersatz von Fahrtkosten ().

(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Art der Leistungen haben Menschen mit Behinderungen keinen Anspruch.

(3) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und bis 6 ist unbeschadet der Bestimmung des ausgeschlossen.