Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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CE-Kennzeichnung

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen () gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung () beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen () bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.

(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzer und Nutzerinnen über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.