Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten für bestimmte Verkehrsdelikte

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:

1. Verwaltungsübertretungen nach §§ 96 bis 101 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, iVm - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, (Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen sowie damit zusammenhängende Verbote; Verletzung allgemeiner oder besonderer Gebote bei Bahnübergängen mit und ohne Schranken; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Missachtung von Lichtzeichen; Verstößen im Zusammenhang mit dem Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

2. Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, iVm - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

3. Verwaltungsübertretungen nach dem Abschnitt I bis XII - mit Ausnahme der §§ 5 bis 5b sowie der §§ 99a bis 99d - iVm , und - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

4. Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008, iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.