Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 57/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten für bestimmte Verkehrsdelikte

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:

1. Verwaltungsübertretungen nach §§ 96 bis 101 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, iVm - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, (Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen sowie damit zusammenhängende Verbote; Verletzung allgemeiner oder besonderer Gebote bei Bahnübergängen mit und ohne Schranken; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Missachtung von Lichtzeichen; Verstößen im Zusammenhang mit dem Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

2. Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, iVm - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

3. Verwaltungsübertretungen nach dem Abschnitt I bis XII - mit Ausnahme der §§ 5 bis 5b sowie der §§ 99a bis 99d - iVm , und - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

4. Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008, iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit für CBE-Delikte

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird, sofern es sich um Verkehrsdelikte mit Auslandsbezug (CBE-Delikte - Cross Border Enforcement-Delikte) im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/3237, ABl. L 2024/3237, 30.12.2024, handelt, in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:

1. Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a, § 52 lit. a Z 10a und 11a, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3a, § 76a Abs. 6, § 76b Abs. 3, § 76c Abs. 2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

2. Verwaltungsübertretungen nach und 2 KDV 1967 iVm (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

3. Verwaltungsübertretungen nach iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

4. Verwaltungsübertretungen nach und 5 iVm (Nichtverwendung Sicherheitsgurt) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

5. Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs. 2a, 5, 7, 9 und 10, § 52 lit. c Z 24, § 97 Abs. 5, § 97a Abs. 3 und 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

6. Verwaltungsübertretungen nach § 96 Abs. 1 Z 6, § 97 Abs. 4 Z 1 bis 5, § 99 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 3 EisbKrV iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

7. Verwaltungsübertretungen nach § 5 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Fahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

8. Verwaltungsübertretungen nach iVm , iVm - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2026, (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

9. Verwaltungsübertretungen nach iVm  - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, (durch Alkohol beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

10. Verwaltungsübertretungen nach iVm (Nichtverwendung Sturzhelm) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

11. Verwaltungsübertretungen nach §§ 7, 38 Abs. 10, § 46 Abs. 4 lit. a, b, c, d und f, § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;

12. Verwaltungsübertretungen nach iVm (Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen LGBl. Nr. 40/2020, LGBl. Nr. 10/2022, LGBl. Nr. 66/2022 sowie LGBl. Nr. 5/2023 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.